OLG Celle - Beschluss vom 07.05.2012
10 WF 385/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170; InsO § 174 Abs. 2; InsO § 184 Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 295
FamRB 2012, 277
MDR 2012, 1167
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 01.11.2010

Zuständigkeit des Familiengerichts für die Feststellung, dass ein zur Insolvenztabelle festgelegter Unterhaltsanspruch auf unerlaubte Handlung beruht

OLG Celle, Beschluss vom 07.05.2012 - Aktenzeichen 10 WF 385/10

DRsp Nr. 2012/9336

Zuständigkeit des Familiengerichts für die Feststellung, dass ein zur Insolvenztabelle festgelegter Unterhaltsanspruch auf unerlaubte Handlung beruht

1. Für das Feststellungsbegehren, daß ein zur Insolvenztabelle festgestellter Anspruch auf (Kindes-) Unterhalt entgegen dem vom Schuldner erhobenen Widerspruch im Sinne von § 74 Abs. 2 InsO auch auf unerlaubter Handlung beruht ("Attributsklage"), ist als Unterhaltssache gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 FamFG das Familiengericht zuständig; das gilt insbesondere auch dann, wenn die Unterhaltsforderung als solche bereits gerichtlich tituliert ist (Anschluß KG - Beschluß vom 30. August 2011 - 18 WF 93/11 - FamRZ 2012, 138 ff. = NJW-RR 2012, 201 ff = ZInsO 2011, 1843 ff = ZVI 2011, 462 ff.; gegen OLG Rostock - Beschluß vom 14. Januar 2011 - 10 WF 4/11 - FamRZ 2011, 910 in einem obiter dictum). 2. Zur (bejahten) deliktischen Haftung des Unterhaltschuldners aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 StGB, der sein in deutlich mehr als ausreichender Höhe tatsächlich an ihn ausgezahltes Einkommen aus freien Stücken zu erheblichen Leistungen auf Darlehen für eine nach eigener Erkenntnis in keinem Fall haltbare, bereits zum Verkauf stehende und nicht mehr selbst bewohnte Immobilie statt für den bereits gerichtlich geltend gemachten Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder verwendet.