OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.08.2009
9 W 257/09
Normen:
GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2009, 953
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 151/09

Zuständigkeit des Familiengerichts für einen Antrag auf Herausgabe eines Pkw

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.08.2009 - Aktenzeichen 9 W 257/09

DRsp Nr. 2009/23587

Zuständigkeit des Familiengerichts für einen Antrag auf Herausgabe eines Pkw

Ein Pkw ist Hausrat, wenn er aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und im wesentlichen nicht den persönlichen Zwecken nur eines Ehegatten dient: Gemäß § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8 GVG; § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, die Regelung über die Behandlung des Hausrats (hier: Herausgabe eines Pkw) zu treffen.

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Juni 2009 - 3 O 151/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

GVG § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 8; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7;

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Neunkirchen anhängig.

Am 6. Juni 2008 erwarb der Antragsteller bei der Firma P. M. - Automobile einen PKW der Marke VW, Modell Turan TDI, Fahrgestell-Nr. XXX, amtliches Kennzeichen XX-XX-XXX, zum Preis von 12.000 EUR sowie ein weiteres Fahrzeug. Die Finanzierung der Fahrzeuge erfolgte mittels eines dem Antragsteller von der <Bankbezeichnung> gewährten Darlehens. Die Zulassung des VW Turan erfolgte auf die Antragsgegnerin.