Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.08.2013 (44 F 1232/13) aufgehoben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. aus Freiburg bewilligt.
I.
Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.000 EUR wegen einer vom Antragsgegner veranlassten Beschneidung.
Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Die Ehe der Eltern des Antragstellers wurde im April 2010 rechtskräftig geschieden.
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