OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.09.2014
18 WF 219/13
Normen:
FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1664;
Fundstellen:
NJW 2015, 257
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 23.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 1232/13

Zuständigkeit des Familiengerichts für Schadensersatzansprüche eines Kindes wegen Beschneidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2014 - Aktenzeichen 18 WF 219/13

DRsp Nr. 2014/16958

Zuständigkeit des Familiengerichts für Schadensersatzansprüche eines Kindes wegen Beschneidung

§ 266 Abs. 1 Nr. 4 FamFG erfasst Ansprüche des Kindes auf Schadensersatz gemäß § 1664 BGB sowie deliktische Ansprüche auf Grund von Pflichtverletzungen bei Ausübung der elterlichen Sorge. Für einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen einer vom Antragsgegner veranlassten Beschneidung des Kindes ist das Amtsgerichts - Familiengericht - sachlich zuständig.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 23.08.2013 (44 F 1232/13) aufgehoben und dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin W. aus Freiburg bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1664;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.000 EUR wegen einer vom Antragsgegner veranlassten Beschneidung.

Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. Die Ehe der Eltern des Antragstellers wurde im April 2010 rechtskräftig geschieden.