Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin hat die Ehewohnung in Sch., die im Miteigentum beider Parteien steht, verlassen und bewohnt eine eigene Wohnung. Der Antragsgegner nutzt das Anwesen seit Dezember 2005 alleine.
Mit ihrem Antrag, den sie vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bad Salzungen eingereicht hat, verlangt sie von dem Antragsgegner, der das Hausanwesen bewohnt, eine auf § 1361 b Abs. 3 BGB gestützte Nutzungsentschädigung in Höhe von 400,- EUR ab Dezember 2005.
Auf den Hinweis des Amtsgerichts, der Streit um die Zulassung einer Nutzungsentschädigung für das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Haus dürfte keine "Familiensache" sein (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1990, 179) hat die Antragstellerin hilfsweise die Abgabe an das Landgericht beantragt.
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