OLG Thüringen - Beschluss vom 25.02.2008
11 SA 1/08
Normen:
BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 1361b Abs. 3 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1934
NJ 2008, 273
NJW-RR 2008, 956
NZM 2008, 582
OLGReport-Jena 2008, 412
Vorinstanzen:
LG Meiningen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 480/07

Zuständigkeit des Familiengerichts zur Entscheidung über Nutzungsvergütung für Ehewohnung bei Getrenntleben

OLG Thüringen, Beschluss vom 25.02.2008 - Aktenzeichen 11 SA 1/08

DRsp Nr. 2008/10798

Zuständigkeit des Familiengerichts zur Entscheidung über Nutzungsvergütung für Ehewohnung bei Getrenntleben

»Bei getrennt lebenden Eheleuten ist zur Entscheidung über eine Nutzungsvergütung für die Dauer des Getrenntlebens das Familiengericht berufen, auch wenn die Ehewohnung im Miteigentum der Eheleute steht und der Ehegatte freiwillig ausgezogen ist.«

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 1361b Abs. 3 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Antragstellerin hat die Ehewohnung in Sch., die im Miteigentum beider Parteien steht, verlassen und bewohnt eine eigene Wohnung. Der Antragsgegner nutzt das Anwesen seit Dezember 2005 alleine.

Mit ihrem Antrag, den sie vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bad Salzungen eingereicht hat, verlangt sie von dem Antragsgegner, der das Hausanwesen bewohnt, eine auf § 1361 b Abs. 3 BGB gestützte Nutzungsentschädigung in Höhe von 400,- EUR ab Dezember 2005.

Auf den Hinweis des Amtsgerichts, der Streit um die Zulassung einer Nutzungsentschädigung für das im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehende Haus dürfte keine "Familiensache" sein (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1990, 179) hat die Antragstellerin hilfsweise die Abgabe an das Landgericht beantragt.