OLG Saarbrücken - Beschluß vom 29.01.1997
6 UF 144/96 EA I
Normen:
ZPO § 620a Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 203/95

Zuständigkeit des Familiensenats zur Entscheidung über die befristete Beschwerde in Folgesachen

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 29.01.1997 - Aktenzeichen 6 UF 144/96 EA I

DRsp Nr. 1997/1513

Zuständigkeit des Familiensenats zur Entscheidung über die befristete Beschwerde in Folgesachen

Eine Zuständigkeit des Familiensenats beim Oberlandesgericht ist gem. § 620a Abs. 4 Satz 2 ZPO nur dann gegeben, wenn sich die Gegenstände der mit der befristeten Beschwerde angegriffenen Folgesache und des Anordnungsverfahrens entsprechen, was nur dann der Fall ist, wenn sich die Verfahrensgegenstände nach Maßgabe der Katalogs in § 620 ZPO einerseits und § 621 ZPO andererseits entsprechen.

Normenkette:

ZPO § 620a Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 19. November 1996 hat das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarlouis die Trennung der Parteien - beide italienische Staatsangehörige - angeordnet und hat die elterliche Sorge für die minderjährige Tochter A....... dem Antragsgegner, die elterliche Sorge für die minderjährige Tochter B........... der Antragstellerin übertragen.