OLG Köln - Beschluß vom 08.06.1998
14 WF 80/98
Normen:
ZPO § 261 Abs. 3, § 621 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 29
FuR 1998, 436
Vorinstanzen:
AG Kerpen, - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 14/98

Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache

OLG Köln, Beschluß vom 08.06.1998 - Aktenzeichen 14 WF 80/98

DRsp Nr. 1998/18654

Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache

»Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach § 621 Abs. 2 ZPO setzt voraus, daß die Ehesache noch anhängig ist, wenn die Familiensache nach § 621 Abs. 1 ZPO rechtshängig wird. Wird ein Prozeßkostenhilfegesuch zwar noch während der Anhängigkeit gestellt aber nicht vor dem Ende der Anhängigkeit beschieden, besteht die zuständigkeit nicht mehr, auch wenn das PHK-Gesuch bei zügiger Bearbeitung früher hätte beschieden werden können.«

Normenkette:

ZPO § 261 Abs. 3, § 621 ;

Gründe: