OLG Köln, Beschluß vom 08.06.1998 - Aktenzeichen 14 WF 80/98
DRsp Nr. 1998/18654
Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache
»Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts der Ehesache nach § 621 Abs. 2ZPO setzt voraus, daß die Ehesache noch anhängig ist, wenn die Familiensache nach § 621 Abs. 1ZPO rechtshängig wird. Wird ein Prozeßkostenhilfegesuch zwar noch während der Anhängigkeit gestellt aber nicht vor dem Ende der Anhängigkeit beschieden, besteht die zuständigkeit nicht mehr, auch wenn das PHK-Gesuch bei zügiger Bearbeitung früher hätte beschieden werden können.«