OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.08.2017
7 UF 1276/16
Normen:
ZPO § 41; ZPO § 794; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 138; BGB § 779;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 45
Vorinstanzen:
AG Neumarkt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 773/14

Zuständigkeit des Gerichts über die Wirksamkeit eines gerichtlich protokollierten Vergleichs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 7 UF 1276/16

DRsp Nr. 2017/12069

Zuständigkeit des Gerichts über die Wirksamkeit eines gerichtlich protokollierten Vergleichs

Die Frage, ob ein gerichtlich protokollierter Vergleich unwirksam ist, ist in Fortsetzung des Hauptsacheverfahrens von dem bisher zuständigen Gericht in der bisherigen Besetzung zu entscheiden. Ein Fall des Ausschlusses von der Ausübung des Richteramtes gemäß § 41 Nr. 6 ZPO liegt nicht vor. Zu den (im konkreten Fall nicht vorliegenden) Voraussetzungen der Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlich protokollierten Vergleichs wegen "vorübergehender" Geschäftsunfähigkeit, Anfechtung wegen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums oder Drohung oder Irrtums über die Vergleichsgrundlagen.

1. Der Antrag des Antragstellers vom 23.5.2017 wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 10.5.2017 beendet ist.

3. Der Antragsteller trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Verfahrenswert für das weitere Verfahren wird auf 39.766,56 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 41; ZPO § 794; BGB § 119; BGB § 123; BGB § 138; BGB § 779;

Gründe:

I.