BGH - Beschluß vom 09.06.1999
XII ZB 169/98
Normen:
ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 328 Eltern-Kind-Verhältnis 1
BGHR ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1 Auslandsurteil 1
FuR 2000, 260
VersR 2000, 613
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Kindschaftssachen bei Anerkennung eines ausländischen Urteils, das die Vaterschaft feststellt

BGH, Beschluß vom 09.06.1999 - Aktenzeichen XII ZB 169/98

DRsp Nr. 1999/7365

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Kindschaftssachen bei Anerkennung eines ausländischen Urteils, das die Vaterschaft feststellt

Das Verfahren zur Anerkennung eines ausländischen Urteils, das eine Vaterschaft feststellt, gehört kraft Sachzusammenhangs zu den Kindschaftssachen.

Normenkette:

ZPO § 640 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit Urteil des rumänischen Amtsgerichts S. vom 12. August 1969 wurde - nach mündlicher Verhandlung, Anhörung des damaligen, anwaltlich vertretenen Beklagten, Vernehmung von Zeugen, jedoch (wegen Verweigerung des Beklagten) ohne Erhebung eines Blutgruppengutachtens - festgestellt, daß der damalige Beklagte der Vater des Klägers ist.

Der damalige Beklagte ist verstorben. Der Kläger erstrebt die Anerkennung des rumänischen Urteils in der Bundesrepublik, weil er gegen die Erben (jetzige Beklagte) des verstorbenen Beklagten einen Erbersatzanspruch geltend machen will.

Mit Urteil vom 29. Januar 1998 hat das Amtsgericht (Zivilabteilung) festgestellt, daß das Vaterschaftsfeststellungsurteil des rumänischen Amtsgerichts für den Geltungsbereich des deutschen Rechts wirksam sei. Das Urteil wurde den Beklagten am 9. Februar 1998 zugestellt. Sie reichten am 5. März 1998 Berufung zum Landgericht ein, die sie am 3. April 1998 insbesondere mit einem Verstoß gegen den deutschen ordre public begründeten.