BayObLG - Beschluss vom 02.02.2005
1Z AR 16/05
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 104 Abs. 1 Satz 1 § 699 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 769
NJW-RR 2005, 1012
Vorinstanzen:
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 14 H 21/04
AG Coburg - 04-3144162-08-N,

Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Antrag auf Verzinsung der Verfahrenskosten nach antragsgemäßem Erlass des Vollstreckungsbescheids

BayObLG, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 1Z AR 16/05

DRsp Nr. 2005/7950

Zuständigkeit des Prozessgerichts bei Antrag auf Verzinsung der Verfahrenskosten nach antragsgemäßem Erlass des Vollstreckungsbescheids

»Bei antragsgemäßem Erlass eines Vollstreckungsbescheids ist für den nachträglichen Antrag auf Verzinsung der festgesetzten Verfahrenskosten das Prozessgericht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens zuständig. § 699 Abs. 3 Satz 1 ZPO begründet keine nachlaufende Zuständigkeit des Mahngerichts. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Prozessgericht zuvor mit dem Rechtsstreit bereits befasst war.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 § 104 Abs. 1 Satz 1 § 699 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller beantragte in einem Mahnverfahren am 29.9.2004 den Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Nicht beantragt war die verzinsliche Festsetzung der Verfahrenskosten. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 4.10.2004 antragsgemäß erlassen. Mit Schreiben vom 29.10.2004 beantragte der Antragsteller, die Kosten des Verfahrens verzinslich festzusetzen. Das Mahngericht teilte dem Antragsteller mit, es sei für die Bearbeitung dieses Antrags nicht mehr zuständig. Mit Beschluss vom 15.12.2004 erklärte sich das Amtsgericht A. für sachlich und örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Mahngericht zurück. Der Beschluss wurde nur dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugeleitet.