I.
Der Antragsteller beantragte in einem Mahnverfahren am 29.9.2004 den Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Nicht beantragt war die verzinsliche Festsetzung der Verfahrenskosten. Der Vollstreckungsbescheid wurde am 4.10.2004 antragsgemäß erlassen. Mit Schreiben vom 29.10.2004 beantragte der Antragsteller, die Kosten des Verfahrens verzinslich festzusetzen. Das Mahngericht teilte dem Antragsteller mit, es sei für die Bearbeitung dieses Antrags nicht mehr zuständig. Mit Beschluss vom 15.12.2004 erklärte sich das Amtsgericht A. für sachlich und örtlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Mahngericht zurück. Der Beschluss wurde nur dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugeleitet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|