SchlHOLG - Beschluss vom 31.03.2008
8 WF 41/08
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 71
OLGReport-Schleswig 2008, 443
Vorinstanzen:
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 2 X 82/07

Zuständigkeit für die Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten

SchlHOLG, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen 8 WF 41/08

DRsp Nr. 2008/15702

Zuständigkeit für die Bestimmung des Kindergeldbezugsberechtigten

»Die Bestimmung des Bezugsberechtigten für das Kindergeld erfolgt durch das Vormundschaftsgericht, nicht durch das Familiengericht.«

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 ; EStG § 64 Abs. 2 Satz 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin wendet sich an das Amtsgericht Kiel mit dem Antrag, den Berechtigten für den Empfang des ihretwegen zu zahlenden Kindergeldes zu bestimmen. Die Abteilungen für Vormundschaftssachen und Familiensachen haben sich für unzuständig erklärt und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.