Die Antragstellerin wendet sich an das Amtsgericht Kiel mit dem Antrag, den Berechtigten für den Empfang des ihretwegen zu zahlenden Kindergeldes zu bestimmen. Die Abteilungen für Vormundschaftssachen und Familiensachen haben sich für unzuständig erklärt und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts angerufen.
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