OLG Köln - Beschluss vom 05.06.2012
27 WF 21/12
Normen:
RVG § 55 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 4 S. 1; RFG-VV Nr. 3202;
Fundstellen:
FamFR 2012, 571
FamRZ 2013, 1062
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 21.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 316 F 148/11

Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts durch den Rechtspfleger; Entstehung der Terminsgebühr bei außergerichtlicher Erledigung

OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 27 WF 21/12

DRsp Nr. 2012/21482

Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts durch den Rechtspfleger; Entstehung der Terminsgebühr bei außergerichtlicher Erledigung

1. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht über die Festsetzung der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts ist stets der Richter, bei Familiengericht also der Familienrichter.2. Die Terminsgebühr gem. Nr. 3202 RVG -VV entsteht durch die Teilnahme an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts, wofür auch eine fernmündliche Unterredung ausreicht.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 21.12. 2011 (316 F 148/11) wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

RVG § 55 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 4 S. 1; RFG-VV Nr. 3202;

Gründe

I.