OLG Saarbrücken - Beschluß vom 04.05.1994
9 UF 153/93
Normen:
BGB § 1587o ; FGG § 53 d Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken,

Zuständigkeit für die Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 04.05.1994 - Aktenzeichen 9 UF 153/93

DRsp Nr. 1994/13213

Zuständigkeit für die Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich

1. Das Beschwerdegericht ist für die Genehmigung einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zuständig, wenn die Parteien erstmals in der Beschwedeinstanz eine notarielle Vereinbarung nach § 1587o BGB vorlegen.2. Zu den Vorausetzungen, unter denen eine Vereinbarung über den Ausschluß des Versorgungsausgleich genehmigt werden kann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einem öffentlich-rechtlichen Dinstverhältnis erworben und der ausgleichsberechtigte Ehegatte neben dem (relativ) geringfügigen Erwerb von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nur in sonstiger - d.h. dem Versorgungsausgleich nicht unterfallender - Weise für sein Alter vorgesorgt hat.

Normenkette:

BGB § 1587o ; FGG § 53 d Satz 1 ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1941 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der im Jahre 1940 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 6. März 1967 die Ehe geschlossen, aus der eine im Jahre 1970 geborene Tochter hervorgegangen ist. Auf den dem Ehemann im November 1990 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau ist die Ehe der Parteien seit 29. Januar 1993 rechtskräftig geschieden.