1. Der Bundesgerichtshof - und nicht das von dem Amtsgericht Weinheim angegangene Oberlandesgericht Karlsruhe - ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts in dem Verfahren nach Art. 4 § 1 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (vom 8. Dezember 1986, BGBl I 2317 - VAwMG -) zuständig (§§ 621a Abs.
2. Die Zuständigkeitsbestimmung nach §
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