1. Der Bundesgerichtshof - und nicht das von dem Amtsgericht Weinheim angegangene Oberlandesgericht Karlsruhe - ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts in dem Verfahren nach Art. 4 § 1 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (vom 8. Dezember 1986, BGBl I 2317 - VAwMG -) zuständig (§§ 621a Abs. 1 Satz 2, 621 Abs. 1 Nr. 6, 36 ZPO; vgl. auch BGH Beschluß vom 22. Februar 1978 - IV ARZ 10/78 - FamRZ 1978, 331).
2. Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Nr. 6 ZPO setzt voraus, daß sich die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte jeweils rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das ist hier nicht der Fall.
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