OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.06.1997
3 WF 85/97
Normen:
ZPO § 889 § 888 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1495
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 13.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 385/94

Zuständigkeit für sowie Sinn und Zweck der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 3 WF 85/97

DRsp Nr. 1998/29

Zuständigkeit für sowie Sinn und Zweck der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

1. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat gemäß § 889 ZPO vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht - zuständig ist der Rechtspfleger gemäß § 20 Nr. 17 RPflG - zu erfolgen. Das Verfahren der Abgabe beginnt mit dem Antrag des Gläubigers. Erscheint der Schuldner im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht oder verweigert er die Abgabe auf eine entsprechende Aufforderung, so kann gegen ihn gemäß § 888 ZPO mit Zwangsmitteln vorgegangen werden. Ein bloßes Nichttätigwerden des Schuldners löst diese Rechtsfolgen nicht aus. Denn daraus ist nicht ableitbar, er weigere sich die eidesstattliche Versicherung abzugeben.2. Sinn und Zweck der eidesstattlichen Versicherung ist es nicht, eine bloße Formalität zu erfüllen, sondern den Schuldner zu veranlassen, eine etwa gegebene unrichtige Erklärung bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu berichtigen. Insoweit hat der Rechtspfleger auf richtige Angaben hinzuwirken und kann eine den Umständen entsprechende Änderung der durch das Urteil festgelegten Formel der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

Normenkette:

ZPO § 889 § 888 ;

Gründe: