I. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1996 und vom 27. Dezember 1996 hat der Rechtspfleger den Regelunterhalt, den der Kläger den Beklagten - seinen minderjährigen Kindern - gemäß Jugendamtsurkunden des Kreisjugendamtes Osnabrück und des Jugendamtes Düsseldorf schuldet, neu festgesetzt. Der Kläger hat beim Amtsgericht Düsseldorf eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht, mit der er erreichen will, daß die Zwangsvollstreckung aus diesen Beschlüssen für unzulässig erklärt wird. Zugleich hat er für die Durchführung der Klage Prozeßkostenhilfe beantragt. Der Kläger wohnt heute in Osnabrück, die Beklagten wohnen in Husum.
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