BGH - Beschluß vom 22.08.2001
XII ARZ 3/01
Normen:
ZPO § 642 Abs. 1 § 767 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1705
FuR 2002, 40
JR 2002, 203
KTS 2002, 86
MDR 2001, 1432
NJW 2002, 444
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
AG Düsseldorf,

Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger Kinder

BGH, Beschluß vom 22.08.2001 - Aktenzeichen XII ARZ 3/01

DRsp Nr. 2001/15806

Zuständigkeit für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger Kinder

»Für Vollstreckungsabwehrklagen gegen Unterhaltstitel minderjähriger Kinder ist auch nach Einführung des § 642 Abs. 1 ZPO im Jahre 1998 das Gericht des ersten Rechtszugs des Verfahrens, das zu dem angegriffenen Titel geführt hat, ausschließlich zuständig (§§ 767 Abs. 1, 802 ZPO).«

Normenkette:

ZPO § 642 Abs. 1 § 767 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 1996 und vom 27. Dezember 1996 hat der Rechtspfleger den Regelunterhalt, den der Kläger den Beklagten - seinen minderjährigen Kindern - gemäß Jugendamtsurkunden des Kreisjugendamtes Osnabrück und des Jugendamtes Düsseldorf schuldet, neu festgesetzt. Der Kläger hat beim Amtsgericht Düsseldorf eine Vollstreckungsgegenklage eingereicht, mit der er erreichen will, daß die Zwangsvollstreckung aus diesen Beschlüssen für unzulässig erklärt wird. Zugleich hat er für die Durchführung der Klage Prozeßkostenhilfe beantragt. Der Kläger wohnt heute in Osnabrück, die Beklagten wohnen in Husum.