I.
Der schwerstpflegebedürftige Kläger studierte bis August 1993 in Heidelberg und wohnte dort in einem Wohnheim. Nachdem ihm ein Tochterunternehmen der Stiftung Pfennigparade eine Arbeitsstelle als Diplominformatiker (FH) angeboten hatte, wollte er in eine Wohnung der Wohnanlage der Stiftung Pfennigparade in München ziehen. Auf seinen Antrag, die Pflegekosten zu übernehmen, verfügte der Beklagte am 18. Juni 1993, das Weiterbestehen seiner örtlichen Zuständigkeit werde anerkannt (§
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