BVerwG - Urteil vom 20.09.2001
5 C 6.01
Normen:
BSHG § 97 ;
Fundstellen:
BVerwGE 115, 142
DVBl 2002, 912
DÖV 2003, 303
FEVS 53, 296
FamRZ 2002, 1028
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 7 S 1110/99 - 04.12.2000,
VG Sigmaringen, vom 26.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen LK 2820/97

Zuständigkeit, örtliche -; Sozialhilfe, örtlich zuständiger -träger; Fortbestand der Zuständigkeit

BVerwG, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen 5 C 6.01

DRsp Nr. 2006/8666

Zuständigkeit, örtliche -; Sozialhilfe, örtlich zuständiger -träger; Fortbestand der Zuständigkeit

»Die fortbestehende örtliche Zuständigkeit eines Sozialhilfeträgers nach § 97 Abs. 1 Satz 2 BSHG setzt ein, wenn die Hilfe außerhalb seines Bereichs sichergestellt wird; sie endet, wenn die Hilfe beendet wird.«

Normenkette:

BSHG § 97 ;

Gründe:

I.

Der schwerstpflegebedürftige Kläger studierte bis August 1993 in Heidelberg und wohnte dort in einem Wohnheim. Nachdem ihm ein Tochterunternehmen der Stiftung Pfennigparade eine Arbeitsstelle als Diplominformatiker (FH) angeboten hatte, wollte er in eine Wohnung der Wohnanlage der Stiftung Pfennigparade in München ziehen. Auf seinen Antrag, die Pflegekosten zu übernehmen, verfügte der Beklagte am 18. Juni 1993, das Weiterbestehen seiner örtlichen Zuständigkeit werde anerkannt (§ 97 Abs. 2 BSHG). Zugleich sagte er gegenüber der Stiftung Pfennigparade zu, die Kosten des notwendigen ambulanten Pflegedienstes zu übernehmen, und teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 1993 mit. Der Kläger zog am 23. August 1993 in die Werkmietwohnung der Stiftung Pfennigparade ein und arbeitete ab 1. September 1993 bei einer Gesellschaft der Pfennigparade als Programmierer.