Zuständigkeit und Verfahren bei Feststellung des Bestehens einer im Ausland geschlossenen Ehe
OLG Bremen, Beschluß vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 5 WF 14/92
DRsp Nr. 1995/2742
Zuständigkeit und Verfahren bei Feststellung des Bestehens einer im Ausland geschlossenen Ehe
1. Für ein Verfahren zur Feststellung des Bestehens einer im Ausland (hier: Ghana) geschlossenen Ehe sind die deutschen Gerichte nach § 606ZPO zuständig.2. Zum Nachweis der Eheschließung ist im konkreten Fall die Vorlage einer durch die deutsche Botschaft in Accra legalisierten ghanaischen Heiratsurkunde (Certificate of Marriage) notwendig.