AG Geilenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen II 17/98
AG Erkelenz, - Vorinstanzaktenzeichen 19 II 539/00
Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beratungshilfe
OLG Köln, Beschluß vom 09.12.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 178/00
DRsp Nr. 2001/7632
Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beratungshilfe
Zur nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe nach Durchführung der Beratung ist das Amtsgericht berufen, in dessen Bezirk das Bedürfnis nach Beratung ursprünglich aufgetreten war.
Normenkette:
BerHG § 4 Abs. 1 ;
Gründe:
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