OLG Köln - Beschluß vom 09.12.2000
16 Wx 178/00
Normen:
BerHG § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 172
Vorinstanzen:
AG Geilenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen II 17/98
AG Erkelenz, - Vorinstanzaktenzeichen 19 II 539/00

Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beratungshilfe

OLG Köln, Beschluß vom 09.12.2000 - Aktenzeichen 16 Wx 178/00

DRsp Nr. 2001/7632

Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beratungshilfe

Zur nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe nach Durchführung der Beratung ist das Amtsgericht berufen, in dessen Bezirk das Bedürfnis nach Beratung ursprünglich aufgetreten war.

Normenkette:

BerHG § 4 Abs. 1 ;

Gründe: