1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt.
Mit den Amtsgerichten Hamburg (Beschluß vom 7.10.92) und Tostedt (Beschluß vom 19.10.92) haben sich zwei Amtsgerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit i.S. von § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig" für unzuständig erklärt.
2. Das Amtsgericht Tostedt ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 7.10.92 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO.
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