BGH - Beschluß vom 11.11.1992
XII ARZ 25/92
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6 § 606 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;
Vorinstanzen:
AG Hamburg - Beschluß vom 07.10.1992 - AG Tostedt Beschluß vom 19.10.1992,

Zuständigkeitsbestimmung in Familiensachen

BGH, Beschluß vom 11.11.1992 - Aktenzeichen XII ARZ 25/92

DRsp Nr. 2004/8531

Zuständigkeitsbestimmung in Familiensachen

Die Zuständigkeit bestimmt sich, wenn die Parteien keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben (§ 606 Abs. 1 Satz 1 ZPO), gemäß § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO danach, wo die Ehefrau bei Eintritt der Rechtshängigkeit mit den beiden gemeinsamen minderjährigen Kindern ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, d.h., wo sie tatsächlich regelmäßig während einer gewissen Dauer verweilt, ohne daß es insoweit der Begründung eines Mittelpunktes ihrer Lebenshaltung bedarf.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6 § 606 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ;

Gründe:

1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt.

Mit den Amtsgerichten Hamburg (Beschluß vom 7.10.92) und Tostedt (Beschluß vom 19.10.92) haben sich zwei Amtsgerichte, von denen eines für die Entscheidung zuständig ist, nach Eintritt der Rechtshängigkeit i.S. von § 36 Nr. 6 ZPO "rechtskräftig" für unzuständig erklärt.

2. Das Amtsgericht Tostedt ist an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg vom 7.10.92 gebunden, § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO.