OLG Hamm - Beschluss vom 14.11.2025
2 UFH 11/25
Normen:
FamFG § 4; FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
MDR 2026, 377
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 73 F 164/22

Zuständigkeitsbestimmung; Ortsnähe zwischen Mündel und das Vormundschaftsverfahren führendem Gericht im Interesse des Kindeswohls; Umzug des Mündels als wichtiger Grund im Sinne des § 4 FamFG

OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2025 - Aktenzeichen 2 UFH 11/25

DRsp Nr. 2026/285

Zuständigkeitsbestimmung; Ortsnähe zwischen Mündel und das Vormundschaftsverfahren führendem Gericht im Interesse des Kindeswohls; Umzug des Mündels als wichtiger Grund im Sinne des § 4 FamFG

Angesichts der durch die Vormundschaftsrechtsreform gestärkten Mündelinteressen ist eine Ortsnähe zwischen Mündel und das Vormundschaftsverfahren führende Gericht sinnvoll, zweckmäßig und im Interesse des Kindeswohls. Der Umzug des Mündels kann einen wichtigen Grund i. S. d. § 4 FamFG darstellen, der eine Abgabe an das für den Wohnort des Mündel zuständige Gericht rechtfertigt.

Tenor

Zuständig ist das Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten.

Normenkette:

FamFG § 4; FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Dem Vater des betroffenen Kindes A., geboren am 00.00.2022, wurden mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 20.07.2023 (Aktenzeichen 73 F 164/22) die Teilbereiche des Sorgerechts Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht für schulische Angelegenheiten bzw. Angelegenheiten des Kindergartens für A. und weitere vier Kinder entzogen und insoweit jeweils Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt Q., welches zum Bezirk des Amtsgerichts Recklinghausen gehört, angeordnet; die Kindesmutter ist verstorben.