Zuständigkeitskonflikt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO im PKH-Verfahren - Ausschließliche Zuständigkeit nach § 642ZPO
1. § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO zur Regelung von Zuständigkeitskonflikten findet in PKH-Verfahren entsprechende Anwendung. Erforderlich ist jedoch eine ernsthafte und als endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärung aller beteiligten Gerichte. Diese liegt noch nicht vor, so lange sie nicht allen Verfahrensbeteiligten zumindest formlos bekannt gemacht wurde.2. Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 642ZPO ist auch gegeben, wenn ein Volljähriger gegen einen Elternteil Ansprüche auf rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit seiner Minderjährigkeit geltend macht.