OLG Hamm - Beschluss vom 02.09.2008
2 Sdb FamS Zust. 15/08
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 642 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 442
OLGReport-Hamm 2009, 238
Vorinstanzen:
AG Lünen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 259/08

Zuständigkeitskonflikt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im PKH-Verfahren - Ausschließliche Zuständigkeit nach § 642 ZPO

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2008 - Aktenzeichen 2 Sdb FamS Zust. 15/08

DRsp Nr. 2008/19535

Zuständigkeitskonflikt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im PKH-Verfahren - Ausschließliche Zuständigkeit nach § 642 ZPO

1. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Regelung von Zuständigkeitskonflikten findet in PKH-Verfahren entsprechende Anwendung. Erforderlich ist jedoch eine ernsthafte und als endgültig gemeinte Unzuständigkeitserklärung aller beteiligten Gerichte. Diese liegt noch nicht vor, so lange sie nicht allen Verfahrensbeteiligten zumindest formlos bekannt gemacht wurde. 2. Die ausschließliche Zuständigkeit nach § 642 ZPO ist auch gegeben, wenn ein Volljähriger gegen einen Elternteil Ansprüche auf rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit seiner Minderjährigkeit geltend macht.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 642 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.