AG Wangen im Allgäu, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 290/02
Zuständigkeitsstreit in isolierter Familiensache
BayObLG, Beschluss vom 19.09.2002 - Aktenzeichen 1Z AR 120/02
DRsp Nr. 2002/16307
Zuständigkeitsstreit in isolierter Familiensache
»Erklären sich in einer isolierten Familiensache gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2ZPO zunächst ein bayerisches, dann ein außerbayerisches Amtsgericht jeweils durch den Parteien mitgeteilte Beschlüsse für örtlich unzuständig, so richtet sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36ZPO, nicht nach § 5FGG, und deswegen ist für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreits nach § 36 Abs. 2ZPO, § 9EGZPO das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig.«