OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.07.2022
13 UF 19/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 156 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 04.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 87/21

Zustandekommen einer UmgangsregelungGerichtliche Billigung eines Vergleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2022 - Aktenzeichen 13 UF 19/22

DRsp Nr. 2022/10680

Zustandekommen einer Umgangsregelung Gerichtliche Billigung eines Vergleichs

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 04.01.2022 aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht Bad Liebenwerda zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin beanstandet die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn.

Die Antragsbeteiligten sind die nicht miteinander verheirateten, getrennt lebenden und gemeinsamen sorgeberechtigten Eltern des betroffenen Jungen ... ..., der seit der Trennung der Eltern zunächst im Haushalt der Mutter lebte.