Der angefochtene Beschluss wird teilweise dahingehend geändert, dass dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag vom 27. Januar 2016 insgesamt bewilligt wird.
I.
Die Beteiligten streiten um die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde vom 26. Januar 2012.
Der im November 2006 geborene Antragsgegner ist aus der Beziehung seiner Mutter mit dem Antragsteller hervorgegangen, die seit Frühjahr 2007 getrennt leben. Aus der im Oktober 2010 geschlossenen Ehe des Antragsgegners, der als Metzgermeister tätig ist, ist der im Dezember 2010 geborene Sohn M. hervorgegangen.
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