OLG Celle - Beschluss vom 25.10.2016
19 WF 148/16
Normen:
BGB § 1601; FamFG § 76; FamFG §§ 76ff; FamFG § 239; ZPO § 114; ZPO §§ 114ff; ZPO § 767;
Vorinstanzen:
AG Osterholz-Scharmbeck, - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 97/16

Zustandekommen einer Unterhaltsvereinbarung zwischen dem das Kind vertretenden Beistand und dem unterhaltspflichtigen Vater

OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 19 WF 148/16

DRsp Nr. 2018/5053

Zustandekommen einer Unterhaltsvereinbarung zwischen dem das Kind vertretenden Beistand und dem unterhaltspflichtigen Vater

Teilt der das Kind vertretende Beistand auf der Grundlage aktueller Einkommensnachweise dem unterhaltspflichtigen Vater mit, dass Kindesunterhalt nicht mehr in Höhe des durch Jugendamtsurkunde titulierten Betrags geschuldet werde und konkretisiert geringere Beträge, so liegt hierin eine Vereinbarung der Beteiligten zum geschuldeten Unterhalt. Will das Kind später höheren Kindesunterhalt geltend machen, muss es eine wesentliche nachträgliche Änderung der dieser Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Verhältnisse darlegen.

Der angefochtene Beschluss wird teilweise dahingehend geändert, dass dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag vom 27. Januar 2016 insgesamt bewilligt wird.

Normenkette:

BGB § 1601; FamFG § 76; FamFG §§ 76ff; FamFG § 239; ZPO § 114; ZPO §§ 114ff; ZPO § 767;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde vom 26. Januar 2012.

Der im November 2006 geborene Antragsgegner ist aus der Beziehung seiner Mutter mit dem Antragsteller hervorgegangen, die seit Frühjahr 2007 getrennt leben. Aus der im Oktober 2010 geschlossenen Ehe des Antragsgegners, der als Metzgermeister tätig ist, ist der im Dezember 2010 geborene Sohn M. hervorgegangen.