BGH - Beschluss vom 11.07.2018
XII ZB 471/17
Normen:
FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1908b Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 284
FamRB 2019, 65
FamRZ 2018, 1607
FuR 2018, 594
MDR 2018, 1397
NJW-RR 2018, 1413
Vorinstanzen:
AG München, vom 29.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 715 XVII 2744/11
LG München I, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 11557/16

Zustehen des Rechts der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung für die Angehörigen im Interesse des Betroffenen durch die Beteiligung im ersten Rechtszug

BGH, Beschluss vom 11.07.2018 - Aktenzeichen XII ZB 471/17

DRsp Nr. 2018/11078

Zustehen des Rechts der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung für die Angehörigen im Interesse des Betroffenen durch die Beteiligung im ersten Rechtszug

Das Recht der Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - juris, vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 und vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572).

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 14. August 2017 werden auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29. März 2016 verworfen werden.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 1908b Abs. 1;

Gründe

I.