OLG Naumburg - Beschluss vom 16.10.2001
8 UF 87/01
Normen:
GKG § 17 a ;
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 285/99

Zustellung der Antragsschrift an einen nicht bei diesem Familiengericht postulationsfähigen Anwalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 8 UF 87/01

DRsp Nr. 2002/1524

Zustellung der Antragsschrift an einen nicht bei diesem Familiengericht postulationsfähigen Anwalt

»Die Zustellung des Antragsschrift an einen nicht bei diesem Familiengericht postulationsfähigen Anwalt kann das Ende der Ehezeit nicht herbeiführen.«

Normenkette:

GKG § 17 a ;

Gründe:

I.

Am 21. Juli 1999 hat der Antragsteller beim Familiengericht einen Antrag auf Scheidung der mit der Antragsgegnerin geschlossenen Ehe eingereicht, wobei als Bevollmächtigte der Antragsgegnerin die Rechtsanwälte S. pp. in H. angegeben worden sind. Diesen Rechtsanwälten wurde der Antrag am 28. Oktober 1999 zugestellt (Bl. 6 d.A.). Die Antragsgegnerin erhielt lediglich die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung. Mit Verbundurteil vom 29. März 2001 hat das Familiengericht, ausgehend vom 30. September 1999 als Ende der Ehezeit, zu Ziffern II. und III. den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Gegen dieses ihr am 20. April 2001 zugestellte Urteil hat die Antragsgegnerin am 17. Mai 2001 Berufung eingelegt und diese innerhalb der - entsprechend verlängerten - Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 30. August 2001 begründet. Mit der Berufungsbegründungsschrift begehrt die Antragsgegnerin eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

II.