OLG Dresden - Beschluss vom 13.01.2009
20 WF 3/09
Normen:
ZPO § 121; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 330 F 2933/04

Zustellung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe an den beigeordneten Rechtsanwalt

OLG Dresden, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen 20 WF 3/09

DRsp Nr. 2009/27437

Zustellung der Aufhebung der Prozesskostenhilfe an den beigeordneten Rechtsanwalt

Der im Hauptsacheverfahren nach § 121 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt ist für ein späteres Prozesskostenhilfeüberwachungsverfahren nicht allein aufgrund des gesetzlichen Umfangs der ihm früher mandatierten Vollmacht mandatiert; ein nach Abschluss des Hauptverfahrens ergehender Aufhebungsbeschluss nach § 124 Nr. 2 ZPO ist deshalb grundsötzlich an die Partei und nicht an deren vormaligen Rechtsanwalt zuzustellen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 22.12.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Leipzig vom 12.11.2008 - 330 F 2933/04 (PKH) - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 121; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I.