BGH - Beschluß vom 22.11.1995
XII ZB 163/95
Normen:
GVG § 184 ; ZPO § 174 § 175 § 233 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 175 Abs. 1 Satz 2 Auslandszustellung 3
BGHR ZPO § 233 Sprachunkenntnis 1
FamRZ 1996, 1276
FamRZ 1996, 347
NJW-RR 1996, 387

Zustellung eines Urteils an eine im Ausland lebende Partei; Übersetzung in die Sprache des Empfängers

BGH, Beschluß vom 22.11.1995 - Aktenzeichen XII ZB 163/95

DRsp Nr. 1997/477

Zustellung eines Urteils an eine im Ausland lebende Partei; Übersetzung in die Sprache des Empfängers

1. Wird die Zustellung eines Urteils an eine im Ausland lebende Parteien zulässigerweise durch Aufgabe zur Post bewirkt, so braucht das zuzustellende Urteil nicht in die Sprache des Empfängers übersetzt zu werden. Ebensowenig ist dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung, die bei nach der ZPO anfechtbaren Entscheidungen nicht vorgeschrieben ist, beizufügen.2. Wird der ausländischen Partei ein Urteil in deutscher Sprache zugestellt, so muß sie sich unverzüglich über den Inhalt der Entscheidung, die Möglichkeiten der Anfechtung und einer eventuellen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkundigen.

Normenkette:

GVG § 184 ; ZPO § 174 § 175 § 233 ;

Gründe: