Zustellung eines Urteils an eine im Ausland lebende Partei; Übersetzung in die Sprache des Empfängers
BGH, Beschluß vom 22.11.1995 - Aktenzeichen XII ZB 163/95
DRsp Nr. 1997/477
Zustellung eines Urteils an eine im Ausland lebende Partei; Übersetzung in die Sprache des Empfängers
1. Wird die Zustellung eines Urteils an eine im Ausland lebende Parteien zulässigerweise durch Aufgabe zur Post bewirkt, so braucht das zuzustellende Urteil nicht in die Sprache des Empfängers übersetzt zu werden. Ebensowenig ist dem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung, die bei nach der ZPO anfechtbaren Entscheidungen nicht vorgeschrieben ist, beizufügen.2. Wird der ausländischen Partei ein Urteil in deutscher Sprache zugestellt, so muß sie sich unverzüglich über den Inhalt der Entscheidung, die Möglichkeiten der Anfechtung und einer eventuellen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erkundigen.