Zustellung eines Versäumnisurteils in den Niederlanden in deutscher Sprache ohne niederländische Übersetzung nach der EuZVO
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2005 - Aktenzeichen II-3 UF 285/04
DRsp Nr. 2005/12051
Zustellung eines Versäumnisurteils in den Niederlanden in deutscher Sprache ohne niederländische Übersetzung nach der EuZVO
1. Die Niederlande hat von der in Art. 14 Abs. 2, Art. 23 EuZVO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Bedingungen bekannt zu geben, unter denen sie die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch die Post zulässt.2. Hiernach sind "Schriftstücke, die auf dem Postweg an Personen geschickt werden, die ihren Wohnsitz in den Niederlanden haben, in Niederländisch zu verfassen oder ins Niederländische zu übersetzen bzw. in einer Sprache zu verfassen oder zu übersetzen, die die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, versteht.3. Auf eine Übersetzung kann vom Gericht nur in klaren Fällen vorhandener Sprachkenntnisse verzichtet werden, wenn eine Annahmeverweigerung also missbräuchlich wäre. 'An die Intensität der Aufklärung durch das Gericht sind keine hohen Anforderungen zu stellen.