OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.04.2015
4 WF 21/15
Normen:
ZPO § 120; ZPO § 172;
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 610 F 382/10

Zustellungsadressat im Nachprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO a.F.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.04.2015 - Aktenzeichen 4 WF 21/15

DRsp Nr. 2017/5942

Zustellungsadressat im Nachprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO a.F.

Orientierungssätze: Im Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO (a.F.) haben Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts nicht an den Beteiligten selbst, sondern gemäß § 172 Abs. 1 S. 2 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser den Beteiligten bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120; ZPO § 172;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren.

Dem Antragsgegner wurde im zugrundeliegenden - auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung im Wege einstweiliger Anordnung gerichteten - Verfahren durch Beschluss vom 01.10.2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Das Verfahren fand in der Hauptsache seine Beendigung durch Vergleich der Beteiligten vom 27.05.2010.