Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren.
Dem Antragsgegner wurde im zugrundeliegenden - auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung im Wege einstweiliger Anordnung gerichteten - Verfahren durch Beschluss vom 01.10.2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Das Verfahren fand in der Hauptsache seine Beendigung durch Vergleich der Beteiligten vom 27.05.2010.
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