Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 29.09.2014 wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren getroffene Ratenzahlungsanordnung.
In einem auf Herausgabe persönlicher Sachen gerichteten Verfahren war der Antragstellerin mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 08.07.2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Mit Beschluss vom 29.09.2014 änderte das Amtsgericht Donaueschingen diesen Beschluss dahingehend ab, dass die Antragstellerin monatliche Raten in Höhe von 45 € auf die Verfahrenskosten zu zahlen hat. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
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