OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.06.2017
18 WF 302/14
Normen:
ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Fundstellen:
FuR 2018, 311
Vorinstanzen:
AG Donaueschingen, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 94/13

Zustellungsadressat im Verfahrenskostenhilfe-Überprüfungsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.06.2017 - Aktenzeichen 18 WF 302/14

DRsp Nr. 2018/5566

Zustellungsadressat im Verfahrenskostenhilfe-Überprüfungsverfahren

Hat der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten bei Verfahrenseinleitung einen Verfahrenskostenhilfeantrag für diesen gestellt, so ist davon auszugehen, dass er dem Antragsteller auch für das Verfahrenskostenhilfeverfahren bestellt worden ist. Daher sind Zustellung im Verfahrenskosten-Überprüfungsverfahren an den Verfahrensbevollmächtigten zu richten, da dieses noch zu der Instanz i.S. von § 172 Abs. 1 ZPO gehört.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 29.09.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren getroffene Ratenzahlungsanordnung.

In einem auf Herausgabe persönlicher Sachen gerichteten Verfahren war der Antragstellerin mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Donaueschingen vom 08.07.2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Mit Beschluss vom 29.09.2014 änderte das Amtsgericht Donaueschingen diesen Beschluss dahingehend ab, dass die Antragstellerin monatliche Raten in Höhe von 45 € auf die Verfahrenskosten zu zahlen hat. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.