Zustellungsberechtigung des Prozeßbevollmächtigten
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 08.10.1993 - Aktenzeichen 4 UF 124/93
DRsp Nr. 1995/2684
Zustellungsberechtigung des Prozeßbevollmächtigten
Bestellt sich der Prozeßbevollmächtigte einer Partei in einem Verfahren zur Zuweisung der ehelichen Wohnung, in dem auch ein Antrag auf vorläufige Anordnung gestellt ist, so gilt er für das ganze Verfahren, auch das Hauptverfahren, als vertretungs- und damit zustellungsberechtigt, und zwar unabhängig davon, ob sich die Vollmacht nur auf das Verfahren der vorläufigen Anordnung erstreckte oder nicht.