OLG Köln - Urteil vom 11.04.2006
4 UF 169/05
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 S. 1 § 568 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 46
OLGReport-Köln 2006, 795
WuM 2006, 511
ZMR 2006, 770
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 2/05

Zustimmung des Ehegatten zur Kündigung der Ehewohnung bei endgültiger Trennung

OLG Köln, Urteil vom 11.04.2006 - Aktenzeichen 4 UF 169/05

DRsp Nr. 2006/21026

Zustimmung des Ehegatten zur Kündigung der Ehewohnung bei endgültiger Trennung

»1. Nach endgültiger Trennung der Eheleute kann ein Ehepartner (Kläger) die Zustimmung zur Kündigung der gemeinsam angemieteten ehemaligen Ehewohnung von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten (Beklagte) dann verlangen, wenn unterhaltsrechtliche Gründe oder auch der Gesichtspunkt nachehelicher Solidarität dem nicht entgegen stehen. Denn in diesem Falle ist der Grund für einen Anspruch des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten, das Mietverhältnis unter Mitwirkung des anderen Ehegatten aufrecht zu erhalten, weggefallen.2. Dem Interesse des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten am Fortbestand des Mietverhältnisses steht das nunmehr vorrangig gewordene Interesse des auf Auflösung des Mietvertrages dringenden (geschiedenen) anderen Ehegatten entgegen. Dieser ist daran interessiert, nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus diesem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Allein der unbestritten bestehende Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bezüglich seiner Mietzahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter lässt sein Interesse an der Auflösung des Mietverhältnisses nicht entfallen.«

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 S. 1 § 568 ;

Gründe: