Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.9.2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geilenkirchen vom 13.9.2000 - 11 F 140/00 - wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Eine Unterhaltszahlung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann auch darin liegen, dass der Kläger Sozialhilfe, die die Beklagte erhalten hat, zurückzahlt oder an das Sozialamt auf den Unterhalt der Beklagten Zahlungen erbringt (Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 14. Aufl., § 33a Rz. 25a; Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuerrecht, 21. Aufl., § 33a Rz. 38; § 10 Rz. 10). Dass die Beklagte nicht angeben kann, welche Leistungen der Kläger für welchen Zeitraum erbracht hat, ändert nichts daran, dass sie ihre Zustimmung zur Geltendmachung der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben zu erteilen hat. Die Höhe seiner Aufwendungen mag der Kläger durch eine entsprechende Bescheinigung des Sozialamtes gegenüber dem Finanzamt nachweisen.
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