OLG Dresden - Urteil vom 06.03.2009
20 U 928/08
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG § 26; EStG § 10d;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 588
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 22.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 3073/07

Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung durch den Insolvenzverwalter eines Ehegatten

OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2009 - Aktenzeichen 20 U 928/08

DRsp Nr. 2009/27431

Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung durch den Insolvenzverwalter eines Ehegatten

1. Wenn über das Vermögen des aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zur gemeinsamen Veranlagung nach § 26 EStG verpflichteten Ehegatten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, hat der Insolvenzverwalter die notwendigen Erklärungen abzugeben. Dies gilt auch für Veranlagungszeiträume vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (wie BGH FamRZ 2007, 1320). 2. Der Insolvenzverwalter hat wie der insolvente Ehegatte selbst die Interessen des solventen Ehegatten zu berücksichtigen, solange die Ehepartner in intakter Ehe zusammenleben. 3. Der Verlustvortrag nach § 10d EStG gehört nicht zur Insolvenzmasse. Er ist lediglich eine Chance, zukünftig die Steuerlast zu senken. 4. Wie der in Anspruch genommene Ehegatte kann der Insolvenzverwalter seine Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung davon abhängig machen, dass der solvente Ehegatte sich verpflichtet, alle steuerlichen Nachteile, die der Masse, aber auch dem Ehegatten durch die gemeinsame Veranlagung entstehen, auszugleichen. Zu diesen Nachteilen ist auch der Verlust des Verlustvortrags nach § 10d EStG zu zählen.