OLG Dresden - Beschluss vom 02.09.2019
8 U 843/19
Normen:
FamFG § 231 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 120
MDR 2019, 1530
NJW-RR 2019, 1476
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 651/18

Zustimmung zur Löschung von im Grundbuch eingetragenen ReallastenVerpflichtung zur Zahlung des jeweiligen Mindestunterhaltsbetrages

OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen 8 U 843/19

DRsp Nr. 2019/14626

Zustimmung zur Löschung von im Grundbuch eingetragenen Reallasten Verpflichtung zur Zahlung des jeweiligen Mindestunterhaltsbetrages

Bei der Klage eines Vaters gegen seine Kinder auf Zustimmung zur Löschung von im Grundbuch eingetragenen Reallasten, die den Grundstückseigentümer zur Zahlung des jeweiligen Mindestunterhaltsbetrages verpflichten, handelt es sich um eine Unterhaltssache im Sinne des § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

I. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht gegeben.

II. Das Verfahren wird unter Aufhebung des Endurteils des Landgerichts Dresden vom 29.03.2019 (4 O 651/18) zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht Bad Neustadt a. d. Saale, Familiengericht, verwiesen.

Normenkette:

FamFG § 231 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger ist US-Staatsbürger und nimmt seine 2007, 2009 und 2010 geborenen beklagten Kinder auf Zustimmung zur Löschung von Reallasten in Höhe des Mindestunterhaltsbetrages aus dem Grundbuch in Anspruch.