OLG Naumburg - Beschluss vom 08.06.2002
8 UF 80/02
Normen:
ZPO § 269 Abs. 2 § 269 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 545
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 22.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen F 179/99

Zustimmung zur Rücknahme eines Scheidungsantrags

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.06.2002 - Aktenzeichen 8 UF 80/02

DRsp Nr. 2002/13426

Zustimmung zur Rücknahme eines Scheidungsantrags

»1. Wird die Rücknahme des Scheidungsantrages erklärt und dieser Schriftsatz der Gegenseite förmlich zugestellt, gilt nach § 269 Abs. 2 ZPO die Zustimmung als erteilt, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung ausdrücklich widersprochen wird.2. Ob die Rücknahme eines Scheidungsantrages überhaupt zustimmungsbedürftig ist, bedarf deshalb im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 2 § 269 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

In dem Scheidungsverbundverfahren wurde der Antragsteller auf Antrag der Antragsgegnerin zur Auskunft über sein Endvermögen im Rahmen des Verbundantrages zum Zugewinn verurteilt. Ausgehend von der Rechtsauffassung, dass die Rücknahme des Scheidungsantrages mit Schriftsatz vom 8.4.2002 mangels Zustimmung der Antragsgegnerin nicht wirksam sei, hat der Antragsteller gegen das Teil-Auskunftsurteil Berufung eingelegt. Der Senat hat den Rücknahmeschriftsatz dem Prozessbevollmächtigten der Ehefrau förmlich zugestellt und auf § 269 Abs. 2 ZPO i.d.F. seit 1.1.2002 ausdrücklich hingewiesen.

Ein Widerspruch der Antragsgegnerin ist binnen der gesetzlichen Frist des § 269 Abs. 2 ZPO nicht erfolgt. Das Scheidungsverfahren ist damit beendet, das Teilurteil vom 22.2.2002, das mit der Berufung angegriffen wurde, ist damit gegenstandslos.