In dem Scheidungsverbundverfahren wurde der Antragsteller auf Antrag der Antragsgegnerin zur Auskunft über sein Endvermögen im Rahmen des Verbundantrages zum Zugewinn verurteilt. Ausgehend von der Rechtsauffassung, dass die Rücknahme des Scheidungsantrages mit Schriftsatz vom 8.4.2002 mangels Zustimmung der Antragsgegnerin nicht wirksam sei, hat der Antragsteller gegen das Teil-Auskunftsurteil Berufung eingelegt. Der Senat hat den Rücknahmeschriftsatz dem Prozessbevollmächtigten der Ehefrau förmlich zugestellt und auf § 269 Abs. 2 ZPO i.d.F. seit 1.1.2002 ausdrücklich hingewiesen.
Ein Widerspruch der Antragsgegnerin ist binnen der gesetzlichen Frist des § 269 Abs. 2 ZPO nicht erfolgt. Das Scheidungsverfahren ist damit beendet, das Teilurteil vom 22.2.2002, das mit der Berufung angegriffen wurde, ist damit gegenstandslos.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|