In dem Scheidungsverbundverfahren wurde der Antragsteller auf Antrag der Antragsgegnerin zur Auskunft über sein Endvermögen im Rahmen des Verbundantrages zum Zugewinn verurteilt. Ausgehend von der Rechtsauffassung, dass die Rücknahme des Scheidungsantrages mit Schriftsatz vom 8.4.2002 mangels Zustimmung der Antragsgegnerin nicht wirksam sei, hat der Antragsteller gegen das Teil-Auskunftsurteil Berufung eingelegt. Der Senat hat den Rücknahmeschriftsatz dem Prozessbevollmächtigten der Ehefrau förmlich zugestellt und auf §
Ein Widerspruch der Antragsgegnerin ist binnen der gesetzlichen Frist des §
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