BGH - Beschluß vom 25.11.2004
V ZB 13/04
Normen:
BGB § 107 § 873 § 1909 § 1030 § 1191 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 348
BGHZ 161, 170
DB 2005, 665
DNotZ 2005, 549
FGPrax 2005, 56
FamRZ 2005, 359
JR 2005, 415
JZ 2006, 147
JuS05_5, 457
MDR 2005, 323
NJW 2005, 415
NotBZ 2005, 150
Rpfleger 2005, 189
WM 2005, 144
ZEV 2005, 66
ZfIR 2005, 288
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG München I, vom 12.01.2004
AG München, vom 09.10.2003

Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen

BGH, Beschluß vom 25.11.2004 - Aktenzeichen V ZB 13/04

DRsp Nr. 2005/48

Zustimmungsbedürftigkeit der Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen

»1. Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall nicht veranlaßt (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28).2, Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nießbrauch gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat.3. Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107 BGB

Normenkette:

BGB § 107 § 873 § 1909 § 1030 § 1191 ;

Gründe: