OLG München - Beschluss vom 16.04.2012
34 Wx 485/11
Normen:
BGB § 1365 Abs. 1; GBO § 18; GBO § 20;
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, vom 18.10.2011

Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesamtvermögensgeschäfts eines Ehegatten; Prüfungspflicht des Grundbuchamts

OLG München, Beschluss vom 16.04.2012 - Aktenzeichen 34 Wx 485/11

DRsp Nr. 2012/13639

Zustimmungsbedürftigkeit eines Gesamtvermögensgeschäfts eines Ehegatten; Prüfungspflicht des Grundbuchamts

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wolfratshausen - Grundbuchamt - vom 18. Oktober 2011 aufgehoben.

II. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben samtverbindlich die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 69.332 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 1; GBO § 18; GBO § 20;

Gründe:

I. Im Grundbuch sind die Beteiligte zu 2 und der Beteiligte zu 3 - Eheleute im gesetzlichen Güterstand - als Miteigentümer je zur Hälfte eines Grundstücks eingetragen. Dieses umfasst 1.598 m² und ist mit Wohnhaus samt Nebengebäuden bebaut. Der Bodenrichtwert beträgt 340 € pro m².

Mit notariellem Vertrag vom 6.6.2011 überließ die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 schenkungsweise ihren Miteigentumsanteil. Die Urkundsparteien erklärten, über den Eigentumsübergang auf den Erwerber einig zu sein, und bewilligten und beantragten die Auflassung in das Grundbuch gemeinsam mit einem von der Eigentümerin vorbehaltenen Nießbrauch an dem Hälfteanteil einzutragen.