OLG München - Urteil vom 03.02.1993
12 UF 1270/92
Normen:
BGB § 1365 Abs. 1 § 1366 Abs. 4 § 1368 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1993, 153
Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 317/91

Zustimmungserfordernis des einen Ehegatten bei Verfügung über das gesamte Vermögen durch den anderen Ehegatten

OLG München, Urteil vom 03.02.1993 - Aktenzeichen 12 UF 1270/92

DRsp Nr. 1998/15377

Zustimmungserfordernis des einen Ehegatten bei Verfügung über das gesamte Vermögen durch den anderen Ehegatten

»1. Ob die Verfügung eines Ehegatten über einen einzelnen Vermögensgegenstand, der sein gesamtes Vermögen darstellt, zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, hängt davon ab, ob der Verfügungsempfänger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Verfügung positiv weiß, ob es sich um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des verfügenden Ehegatten handelt, oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt.2. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Kenntnis des Verfügungsempfängers trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Verfügung beruft.«

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 1 § 1366 Abs. 4 § 1368 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO) erweist sich als nicht begründet.

I. Zutreffend rügt der Kläger Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens.