OLG Hamm - Beschluss vom 14.11.2017
13 UF 11/17
Normen:
VersAusglG §§ 33 Abs. 1, Abs. 3; 34 Abs. 2 S. 1, Abs. 3; FamFG § 48; FamFG § 224;
Vorinstanzen:
AG Bocholt, vom 30.11.2016

Zutreffender Antragsgegner eines Antrags auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 33 VersAusglGZulässigkeit der Tenorierung in Form eines dynamischen Anpassungsbetrages

OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2017 - Aktenzeichen 13 UF 11/17

DRsp Nr. 2018/8037

Zutreffender Antragsgegner eines Antrags auf Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs gem. § 33 VersAusglG Zulässigkeit der Tenorierung in Form eines dynamischen Anpassungsbetrages

1. Entgegen der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 02.12.2013, 2 UF 293/13) ist ein dynamischer Titel mit der Nennung des monatlichen Aussetzungswertes in Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung im Verfahren zur (teilweisen) Aussetzung des Versorgungsausgleichs wegen nachehelichen Unterhalts gem. § 33 VersAusglG nicht zulässig. Vielmehr muss die Entscheidung einen statischen monatlichen Aussetzungsbetrag - ggf. gestaffelt nach unterschiedlichen Höhen und Zeiträumen - enthalten.2. Zwar wäre die Tenorierung des monatlichen Aussetzungsbetrages nicht allein mit dem angegebenen Betrag an Entgeltpunkten, wohl aber unter ergänzender Angabe der übrigen Bezugsgrößen (Rentenartfaktor, Zugangsfaktor, durch den Unterhaltsbetrag gezogene Höchstgrenze der Aussetzung) hinreichend bestimmt, da dadurch u. a. auch Abschläge wegen vorzeitigen Renteneintritts erfasst würden.