BGH - Urteil vom 27.10.1999
XII ZR 239/97
Normen:
BGB § 812, § 818 Abs. 3, § 818 Abs. 4, § 819, § 820; ZPO §§ 620, 620f, 641g, 717 Abs. 2, § 945;
Fundstellen:
BGHZ 143, 65
MDR 2000, 336
NJW 2000, 740
NJW-RR 2000, 667
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
AG Hamburg,

Zuvielzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur Unterhaltsregelung

BGH, Urteil vom 27.10.1999 - Aktenzeichen XII ZR 239/97

DRsp Nr. 2000/1957

Zuvielzahlung von Unterhalt aufgrund einer einstweiligen Anordnung zur Unterhaltsregelung

»a) Eine einstweilige Anordnung zur Unterhaltsregelung wird durch ein Unterhaltsurteil erst außer Kraft gesetzt, wenn dieses rechtskräftig wird. b) Zur Frage eines Schadensersatzanspruches des Unterhaltsschuldners, wenn dieser aufgrund einer einstweiligen Anordnung Unterhalt gezahlt hat, den er nach einem späteren Urteil nicht geschuldet hat.«

Normenkette:

BGB § 812, § 818 Abs. 3, § 818 Abs. 4, § 819, § 820; ZPO §§ 620, 620f, 641g, 717 Abs. 2, § 945;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt seine geschiedene Ehefrau, die Beklagte, auf Rückzahlung überzahlten Trennungsunterhalts in Anspruch.

In Abänderung einer während des Scheidungsverfahrens bereits früher ergangenen einstweiligen Anordnung wurde der Kläger durch Beschluß vom 23. März 1987 unter anderem zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhaltes an die Beklagte in Höhe von 879,86 DM verpflichtet. Die Beklagte erwirkte daraufhin am 22. Juni 1987 einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.