Der Kläger nimmt seine geschiedene Ehefrau, die Beklagte, auf Rückzahlung überzahlten Trennungsunterhalts in Anspruch.
In Abänderung einer während des Scheidungsverfahrens bereits früher ergangenen einstweiligen Anordnung wurde der Kläger durch Beschluß vom 23. März 1987 unter anderem zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhaltes an die Beklagte in Höhe von 879,86 DM verpflichtet. Die Beklagte erwirkte daraufhin am 22. Juni 1987 einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß.
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