OLG Hamburg - Beschluss vom 03.08.2016
2 UF 42/16
Normen:
BGB § 1568a;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1049
FuR 2017, 4
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 984 F 182/13

Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Ehemann

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.08.2016 - Aktenzeichen 2 UF 42/16

DRsp Nr. 2017/4204

Zuweisung der ehelichen Wohnung an den Ehemann

Eine Vereinbarung unter den Ehegatten über die Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung hat zwar keine im Wohnungszuweisungsverfahren unmittelbar verbindliche Wirkung. Indes schließt dies nicht aus, entsprechende Vereinbarungen im Rahmen der gem. § 1568a Abs. 1 zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St.Georg vom 14.1.2016 zu Ziff. 3 und 4. abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller die Ehewohnung (...) zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

Die Antragsgegnerin hat die vorbezeichnete Wohnung nach Ablauf einer Räumungsfrist von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung zu räumen und dem Antragsteller die Wohnungsschlüssel auszuhändigen. Bis zur Räumung der Wohnung bleibt die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber zur Zahlung bzw. Erstattung der an die weitere Beteiligte zu entrichtenden Nutzungsvergütung für die Wohnung verpflichtet.

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen Antragsteller und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt von B. bewilligt.