OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.08.2003
3 UF 112/03
Normen:
BGB § 1361b ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 875

Zuweisung der ehelichen Wohnung zu anderen als Wohnzwecken

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 3 UF 112/03

DRsp Nr. 2004/19648

Zuweisung der ehelichen Wohnung zu anderen als Wohnzwecken

Die Zuweisung der ehelichen Wohnung gem. § 1361b Abs. 1 BGB kann nur zu Wohnzwecken, nicht aber zur Ermöglichung einer anderen Nutzung der Wohnung (hier: Vermietung oder Veräußerung) erfolgen.

Normenkette:

BGB § 1361b ;
Fundstellen
FamRZ 2004, 875