OLG Hamm - Beschluss vom 28.12.2015
2 UF 186/15
Normen:
BGB § 1361b;
Vorinstanzen:
AG Brakel, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 34/15

Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau wegen wiederholter Besuche der neuen Lebensgefährtin des Ehemanns auch über Nacht

OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2015 - Aktenzeichen 2 UF 186/15

DRsp Nr. 2016/13564

Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau wegen wiederholter Besuche der neuen Lebensgefährtin des Ehemanns auch über Nacht

Die eheliche Wohnung ist bis zum Ablauf des Trennungsjahres der Ehefrau zuzuweisen, wenn der von ihr in der Wohnung getrennt lebende Ehemann wiederholt Besuche seiner neuen Lebensgefährtin auch über Nacht empfangen hatte, da dies zumindest in einer beengten Wohnsituation eine unbillige Härte i.S. von § 1361b Abs. 1 BGB darstellt.

Tenor

I.

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der am 21.09.2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel teilweise abgeändert.

Die Ehewohnung, gelegen B-Weg, X, wird für den Zeitraum bis zum 30.06.2016 der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die genannte Wohnung bis zum Ablauf des 15.01.2016 zu räumen, an die Antragstellerin herauszugeben und für die Dauer der Zuweisung nicht mehr zu betreten. Bei der Vollstreckung sind die § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht anzuwenden.

Ihm wird aufgegeben, der Antragstellerin für die Dauer der Zuweisung sämtliche Wohnungsschlüssel auszuhändigen.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, für den Zeitraum der Zuweisung ab dem 16.01.2016 bis zum 30.06.2016 an den Antragsgegner eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 250,- € zu zahlen.

II. III.