Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe stammen der am 13.03.79 geborene Sohn B., der schwerbehindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist, sowie der am 25.04.83 geborene Sohn N.
Die Antragstellerin ist am 09.01.92 aus der ehelichen Wohnung in das Frauenhaus in S. gezogen. Sie hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe sie bei Streitigkeiten, zuletzt am 06.01.92, mehrfach körperlich mißhandelt, so daß ein Zusammenleben mit ihm in einer Wohnung nicht mehr möglich sei. Die eheliche Wohnung sei im Hinblick auf die Behinderung von B. behindertengerecht umgebaut.
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