OLG Saarbrücken - Beschluß vom 24.08.1992
9 UF 100/92
Normen:
BGB § 1361b ;

Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 24.08.1992 - Aktenzeichen 9 UF 100/92

DRsp Nr. 1996/3396

Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens

Die alleinige Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens an die Ehefrau und die Kinder der Parteien ist gerechtfertigt, wenn der Antragsgegner die Ehefrau körperlich mißhandelt, er außereheliche Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen hat und die Kinder in die ehelichen Streitigkeiten hineingezogen werden.

Normenkette:

BGB § 1361b ;

Gründe:

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus ihrer Ehe stammen der am 13.03.79 geborene Sohn B., der schwerbehindert und auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen ist, sowie der am 25.04.83 geborene Sohn N.

Die Antragstellerin ist am 09.01.92 aus der ehelichen Wohnung in das Frauenhaus in S. gezogen. Sie hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe sie bei Streitigkeiten, zuletzt am 06.01.92, mehrfach körperlich mißhandelt, so daß ein Zusammenleben mit ihm in einer Wohnung nicht mehr möglich sei. Die eheliche Wohnung sei im Hinblick auf die Behinderung von B. behindertengerecht umgebaut.