OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.12.1997
2 UF 52/97
Normen:
HausratsVO § 5 Abs. 1 § 7 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 150
FamRZ 1999, 301
JurBüro 1998, 610
NJW 1998, 2148
NJWE-FER 1998, 171
NZM 1998, 431
OLGReport-Karlsruhe 1998, 292

Zuweisung der Ehewohnung und Vermieterschutz

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 2 UF 52/97

DRsp Nr. 1998/4302

Zuweisung der Ehewohnung und Vermieterschutz

»1. Sind die Belange des Vermieters der früheren Wohnung durch den Auszug des bisherigen, zahlungskräftigeren Ehegatten gefährdet, ist gemäß § 5 Abs. 1, S. 2 HausratsVO die gerichtliche Anordnung zwingend geboten, daß der ausziehende Ehegatte dem Vermieter für einen begrenzten Zeitraum zur Sicherung von Mietzinsausfall weiter neben dem verbleibenden Ehegatten gesamtschuldnerisch haftet. Trotz der Fassung des § 5 Abs. 1 S. 2 HausratsVO als Kann-Vorschrift hat das Gericht insoweit kein Ermessen.2. Eine volle Mithaftung des aus dem Mietverhältnis ausscheidenden Ehegatten für unbegrenzte Zeit kommt jedoch grundsätzlich nicht in Betracht, weil dadurch der Regelungsgehalt des § 5 Abs. 1 S. 1 HausratsVO ausgehöhlt würde.«

Normenkette:

HausratsVO § 5 Abs. 1 § 7 ;

Gründe:

I.

Das vorliegende Verfahren betrifft die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung.

Der am geborene Antragsteller und die am geborene Antragsgegnerin haben am 29.7.1983 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die Kinder , geb. 28.8.1983 und , geb. 20.5.1991 hervorgegangen. Die Antragsgegnerin hat eine weitere nichteheliche Tochter , geb. 10.7.1995.