OLG Brandenburg - Beschluß vom 24.01.1996 9 WF 8/96
Normen:
BGB § 1361b ; HausratsVO § 2 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 7 § 620c ;
Fundstellen:
FPR 1997, 148 (LS)
FamRZ 1996, 743
NJWE-FER 1996, 51
OLGReport-Brandenburg 1996, 125
RAnB 1996, 48
Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens - sofortige Beschwerde
OLG Brandenburg, Beschluß vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 9 WF 8/96
DRsp Nr. 1996/20090
Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens - sofortige Beschwerde
»1. Ist dem anderen Ehegatten durch einstweilige Anordnung nur ein Büroraum und ein Kellerraum zum Abstellen von Sachen nachgelassen worden, so ist die sofortige Beschwerde nach § 620 cZPO statthaft, weil die Ehewohnung einem Ehegatten ganz, nämlich zum alleinigen Wohnen, zugewiesen worden ist.2. Die Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens durch einstweilige Anordnung ist nicht nach § 2HausratsVO, sondern allein nach § 1361 bBGB zu beurteilen. Es kommt also darauf an, ob die Zuweisung der Ehewohnung ganz oder zu einem Teil notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.«
Normenkette:
BGB § 1361b ; HausratsVO § 2 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 7 § 620c ;
Gründe (Auszug):
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