OLG Brandenburg - Beschluß vom 24.01.1996
9 WF 8/96
Normen:
BGB § 1361b ; HausratsVO § 2 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 7 § 620c ;
Fundstellen:
FPR 1997, 148 (LS)
FamRZ 1996, 743
NJWE-FER 1996, 51
OLGReport-Brandenburg 1996, 125
RAnB 1996, 48

Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens - sofortige Beschwerde

OLG Brandenburg, Beschluß vom 24.01.1996 - Aktenzeichen 9 WF 8/96

DRsp Nr. 1996/20090

Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens - sofortige Beschwerde

»1. Ist dem anderen Ehegatten durch einstweilige Anordnung nur ein Büroraum und ein Kellerraum zum Abstellen von Sachen nachgelassen worden, so ist die sofortige Beschwerde nach § 620 c ZPO statthaft, weil die Ehewohnung einem Ehegatten ganz, nämlich zum alleinigen Wohnen, zugewiesen worden ist.2. Die Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens durch einstweilige Anordnung ist nicht nach § 2 HausratsVO, sondern allein nach § 1361 b BGB zu beurteilen. Es kommt also darauf an, ob die Zuweisung der Ehewohnung ganz oder zu einem Teil notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden.«

Normenkette:

BGB § 1361b ; HausratsVO § 2 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 7 § 620c ;

Gründe (Auszug):