OLG Köln - Beschluss vom 10.03.2005
14 UF 11/05
Normen:
BGB § 1361b ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1993
OLGReport-Köln 2005, 606
Vorinstanzen:
AG Kerpen, vom 30.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 327/04

Zuweisung der von dem anderen Ehepartner endgültig aufgegebenen Ehewohnung

OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 14 UF 11/05

DRsp Nr. 2006/7542

Zuweisung der von dem anderen Ehepartner endgültig aufgegebenen Ehewohnung

Die Zuweisung der Ehewohnung gem. § 1361b BGB kommt nicht in Betracht, wenn der ausgezogene Ehegatte die von ihm allein angemietete Wohnung gekündigt hat. Das gilt auch dann, wenn er mit der Weiternutzung der Wohnung durch den anderen Ehegatten nicht einverstanden ist.

Normenkette:

BGB § 1361b ;

Gründe:

I. Die Parteien sind Eheleute, die seit Juli 2004 getrennt leben. Aus der Ehe ist ein im November 1999 geborenes Kind hervorgegangen, das von der Antragstellerin betreut wird.

Bis zur Trennung lebten die Parteien mit dem Kind in einer von dem Antragsgegner angemieteten Wohnung in Frechen. Nach gewalttätigen Auseinandersetzungen der Parteien wurde dem Antragsgegner im Juli 2004 von der Polizei ein befristetes Rückkehrverbot erteilt. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 3./5. August 2004 wurde der Antragstellerin sowie dem Kind im Wege der einstweiligen Anordnung die eheliche Wohnung für die Dauer von 6 Monaten zur alleinigen Nutzung zugewiesen. In der Folgezeit kündigte der Antragsgegner das Mietverhältnis über die Wohnung zum 31. Dezember 2004. Im Termin vom 30. Dezember 2004 hat er erklärt, nicht mehr in die Wohnung zurückkehren zu wollen.