OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2024
9 UF 145/24
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 24.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 46/24

Zuweisung des Einfamilienhauses zur alleinigen Nutzung eines Ehegatten zur Vermeidung einer unbilligen Härte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2024 - Aktenzeichen 9 UF 145/24

DRsp Nr. 2025/4517

Zuweisung des Einfamilienhauses zur alleinigen Nutzung eines Ehegatten zur Vermeidung einer unbilligen Härte

Bei hoher elterlicher Konfliktbelastung und der Notwendigkeit einer räumlichen Trennung ist die Wohnungszuweisung an den Elternteil vorzunehmen, der voraussichtlich die überwiegende Betreuung der Kinder übernehmen wird, wobei wirtschaftliche Verhältnisse und die Möglichkeit der Anmietung geeigneten Wohnraums zu berücksichtigen sind.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 24. Juli 2024 - Az. 31 F 46/24 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Einfamilienhaus in der ("Adresse 01") mit einer Wohnfläche von 180 qm, bestehend im Erdgeschoss aus drei Zimmern, Küche, Dusche/WC und Flur, im Obergeschoss aus weiteren drei Zimmern sowie Bad/WC, daneben vier Kellerräumen, Dachboden und Garten wird der Antragsgegnerin insgesamt zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Die gegenläufigen Zuweisungsanträge des Antragstellers werden abgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Eltern jeweils hälftig. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 festgesetzt.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

1.